Rechtliche Zusammenhänge
Legal an und mit Menschen arbeiten – akzeptiert von den Gesundheitsämtern
Die Gesundheitsämter werden seit vielen Jahren durch unsere Absolventen über die Ausübung ihres neuen Gesundheitsberufes unterrichtet. Die Absolventen behandeln und beraten nach Abschluss der Ausbildung an der berufsbildenden natürlich RückGrad-Akademie zur Gesundheitsförderung, Gesundheitsverbesserung und (sekundär) Prävention. In der Regel beantworten die Gesundheitsämter die Bekanntgabe. Zitat aus dem Schreiben eines Gesundheitsamtes: „Gegen die Ausübung dieser Tätigkeit, …bestehen keine Bedenken.“ Die Ausübenden unserer neuen Gesundheitsberufe haben sich aber an das Heilpraktikergesetz zu halten.
Heilpraktikergesetz (HPG) Einführung:
Dieses Gesetz dient dem Schutz der Gesundheit aller Menschen in Deutschland. Dem Schutz vor Gefährdung der persönlichen Gesundheit jedes Einzelnen (durch aktive Behandlung oder das Unterlassen einer notwendigen Behandlung) und dem Schutz der Allgemeinheit vor der irrigen Annahme, Gesundheitsberater und Massagetherapeuten könnten die Tätigkeiten von Ärzten und Heilpraktikern ersetzen. Hierzu gelten grundlegend auch alle Paragraphen des Strafgesetzbuches in Bezug auf Körperverletzung und Betrug. § 1 Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder erwerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von Anderen ausgeübt wird.
Bedeutung des Heilpraktikergesetzes
Wer in selbstloser Weise in seiner Familie hilft, Krankheiten vorzubeugen oder sie zu heilen, kann und soll daran nicht gehindert werden. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied, ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt. Ebenso wenig stellt es auf die Behandlungsweise und -methode ab. Vielmehr liegt in verfassungskonformer Auslegung der Vorschriften stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt, und wenn die Behandlung – bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit – gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die für sich gesehen ärztliche Fachkenntnisse nicht voraussetzen, die aber Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, dass die Behandelten die Anwendung gebotener medizinischer Heilmethoden unterlassen oder verzögern, weil der Heilbehandler nicht über das medizinische Fachwissen verfügt, um entscheiden zu können, wann medizinische Heilbehandlung notwendig ist (OVG Münster, Urteil vom 28. April 2006, Az.: 13 A 2495/03). § 5 Wer ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach diesem Gesetz die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Laien ist es verboten zu therapieren, so steht es im HP-Gesetz. Wer die Heilkunde berufs- oder erwerbsmäßig ausübt ohne Heilpraktiker oder Arzt zu sein, wird bestraft.
Einschlägige Gerichtsurteile
Das Landgericht Kempten hat mit dem Urteil vom 14.04.2009, AZ: 1 HK O 2442/08, darüber geurteilt, ob die DORN-Methode eine Tätigkeit nach dem „Heilpraktikergesetz“ darstellt. Es geht auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen im § 1 dieses Gesetzes in diesem Urteil um die berufs- und gewerbsmäßige Tätigkeit.
Auszug aus dem Urteil
„Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EURO 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, berufs- oder gewerbsmäßig die Durchführung von ‚Craniosacral-Balancing‘ und/oder der ‚Craniosacral-Therapie‘ und/oder der ‚Dorn-Methode‘ anzukündigen, und/oder ‚Craniosacral-Balancing‘ und/oder die ‚Craniosacral-Therapie‘ und/ oder die ‚DORN-Methode‘ oder der DORN-Therapie berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen, es sei denn, der Beklagte ist ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gem. § 1 Heilpraktikergesetz.“
Mitglieder medizinischer Fachberufe,
seien es Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden etc., ist die selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit nur nach einer vorliegenden ärztlichen Anordnung, Verordnung oder Delegierung erlaubt. Ohne eine vorliegende ärztliche Verordnung, also selbstständig und eigenverantwortlich dürfen nur Ärzte, Zahnärzte, Psychologen und Heilpraktiker am kranken Patienten tätig werden. Das gilt auch für die Behandlung des gesunden Patienten, sofern die heilkundliche Tätigkeit ärztliches und/oder medizinisches Fachwissen erfordert. Dies gilt für viele Methoden die im sogenannten Wellnessbereich angeboten werden. Das Heilpraktikergesetz findet jedoch nur dann Anwendung, wenn von der ausgeübten (beruflichen) Tätigkeit eine Gefahr für den Patienten oder die Volksgesundheit ausgeht. Ist eine Tätigkeit nicht gefahrgeneigt, dann verliert das Heilpraktikergesetz seine Anwendung. Die Tätigkeit des Masseurs und med. Badmeisters, so wurde höchstrichterlich festgestellt, birgt für den Patienten oder die Allgemeinheit keine Gefahren. Das Heilpraktikergesetz findet für diese Tätigkeit erst gar keine Anwendung. Urteil vom 28.10.2009 (Bundesverwaltungsgericht AZ: 3 B 39.09).
Erlaubnisfreie Ausübung der Heilkunde
So stellt sich die entscheidende Frage, ob du denn eine für Menschen gefahrvolle Tätigkeit ausübst. Wenn eine bestimmte Tätigkeit auch heilkundlicher Art nicht gefährlich ist, also keine Gefahren auslöst, die dem zu behandelnden Menschen oder der Allgemeinheit begegnen können, dann scheidet das Heilpraktikergesetz aus und findet erst gar keine Anwendung, so dass natürlich auch der Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes nicht wirksam wird. Wir haben es also mit einer erlaubnisfreie Ausübung der Heilkunde zu tun Unsere Arbeit mit der DORN und anderen Massagetechniken dient der Gesundheitsförderung und Entspannung. Wir üben nur genehmigungsfreie Methoden aus. Es handelt sich nicht um Methoden und Maßnahmen, die nur von Ärzten und Heilpraktikern ausgeübt werden dürfen. In dem unten genannten Urteil des Verwaltungsgerichtes wurde die Form der DORN-Massage, die von natürlich RückGrad unterrichtet, in der Prüfung überprüft und von unseren Mitgliedern ausgeübt wird, als genehmigungsfrei anerkannt. (Verwaltungsgericht Schwerin, Landkreis Parchim – 6 A 1449/07)
Unsere Zusagen an die Menschen die zu uns kommen:
Die in meiner Beratung, Arbeit und Heilungs-Begleitung angewandten Informationen, Methoden und Techniken haben für Sie anleitenden Charakter als Hilfe zur Selbsthilfe, sie dienen der Förderung und Erhaltung Ihrer Gesundheit. Sie dienen nicht dazu, nach schulmedizinischen Gesichtspunkten zu diagnostizieren und zu therapieren. Ich werden Ihnen gegenüber kein Heilversprechen abgegeben. Alles was ich tue beruht auf den berufsethischen Grundsätzen des „sicheren Könnens in der Ausübung meines Berufes und ist für sie gesundheitlich unbedenklich. Alles was ich innerhalb der Beratung und Begleitung von ihnen erfahre unterliegt meiner Schweigepflicht. Ich werde Ihnen nicht abgeraten, einen Arzt und Heilpraktiker aufzusuchen, Ihre Therapie zu unterbrechen, sondern ich bitte Sie ihren Arzt oder Heilpraktiker von meiner Arbeit zu informieren. Die Kosten meiner Arbeit können Sie mit mir besprechen oder entnehmen Sie bitte den ausliegenden Hinweisen. Ich bin Mitglied bei natürlich RückGrad Berufsverband. Ich arbeite mit Methoden die teilweise noch nicht wissenschaftlich überprüft worden, die aber auf den Erfahrungen von mir und meinen Kollegen beruhen und von meinem Berufsverband unterstützt werden.
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