Die maximale Höhe der Förderung richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter umgerechnet in Vollzeitäquivalente. Das heißt, dass Mitarbeiter nach einem vorgegebenen Schlüssel anhand der Stundenanzahl in Vollzeitäquivalente umgerechnet werden müssen. Es werden nur Unternehmen mit maximal 50 Mitarbeitern (in Vollzeitäquivalenten) bezuschusst.
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger,
- für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
- Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
- mitarbeitende Eigentümer/ innen,
- Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte im Elternurlaub
- Beschäftigte die nach § 16 e und 16 i SGB II gefördert /bezuschusst werden
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
Nach den Förderrichtlinien erfolgte die Umrechnung mit folgenden Faktoren: