4 – Corona-Soforthilfen pro Bundesland
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!!!Die Corona Soforthilfen können nicht mehr beantragt werden!!!
Informationen zu den aktuellen Hilfen und Möglichkeiten gibt es hier >>Klick<<
Es wird aktuell viel unbürokratische Sofort-Hilfe für kleine Unternehmen und Solo-Selbstständige angepriesen, um die wirtschaftlichen Folgen von Corona zu beschränken. Doch so gut und einfach es in den Medien oft klingt, gibt es in der Praxis in jedem Bundesland andere Bestimmungen, Anträge und Voraussetzungen. Was man von dem einen hört oder liest, trifft bei mir eventuell gar nicht zu. Dies führt dazu, dass es große Verunsicherung bei der Antragstellung für Soforthilfen und Ähnlichem gibt. Vor allem, weil immer an Eides statt die Angaben versichert werden müssen. Wer also etwas Falsches angibt, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss auch befürchten, dass ausgezahlte Beträge später wieder plus Strafe und Zinsen zurückgefordert werden.
Deswegen veröffentlichen wir hier alle relevanten Informationen zu den Sofort-Hilfen in deinem Bundesland und wie du diese beantragen kannst, bzw. was in Planung ist. Wir beschränken uns hier nur auf Sofort-Hilfen, da diese Hilfen für die meisten in unserem Bereich wohl am ehesten sinnvoll sind. Andere Möglichkeiten neben den Soforthilfen haben wir >>hier<< für dich zusammengetragen. Damit du die verschiedenen Voraussetzungen richtig verstehst und die Formulare richtig ausfüllst, werden wir in den nächsten Tagen alle relevanten Informationen bündeln und praktische Handlungsanleitungen für jedes Bundesland erstellen, in dem ein Soforthilfe-Programm für Corona bereits angelaufen ist. Dies sind derzeit noch nicht alle. Klick einfach auf dein Bundesland und sieh selbst.
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Haftungsausschluss
Trotz sorgfältiger Recherche und gründlicher Ausarbeitung, weisen wir darauf hin, dass auch aufgrund der sich ständig ändernden Informationen und der unterschiedlichen Voraussetzungen der verschiedenen, förderbaren Unternehmen, keine Gewähr für die auf dieser Seite veröffentlichten Angaben übernehmen können. Wir tragen aktuell alles zusammen und bewerten es nach unseren Erfahrungen und mit unserem Wissensschatz. Trotzdem ist jeder für seinen Antrag selbst verantwortlich. Lest und rechnet also genau, bevor ihr etwas beantragt. 😉
Baden-Württemberg
Corona Soforthilfe
Wer kann beantragen?
- Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler, mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben und am wirtschaftsleben teilnehmen (Verkauf, Dienstleistungen, etc).
- Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
- Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.
Höhe der Soforthilfe in Baden-Württemberg:
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = 0,5 Vollzeitjobs
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = 0,75 Vollzeitjobs
- Mitarbeiter über 30 Stunden = 1,0 Vollzeitjobs
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = 0,3 Vollzeitjobs
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger,
- für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
- Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
- mitarbeitende Eigentümer/ innen,
- Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte im Elternurlaub
- Beschäftigte nach § 16 e und 16 i SGB II
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe des Landes Baden-Württemberg muss nicht zurückerstattet werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Das Antragsdokument und die Plattform zum Einreichen stehen ab sofort zur Verfügung.
Das Verfahren läuft wie folgt ab:
Du kannst das Formular direkt online ausfüllen oder es vorher herunterladen. Wir empfehlen dir es herunterzuladen, damit keine Daten verloren gehen und du das Dokument auch für später auf deinem Computer hast.
- Öffne das Formular online und speichere es auf deinem Computer. Dies geht in der Regel oben rechts mit klick auf das folgende Symbol oder mit Rechtsklick und “Speichern unter…”
- Öffne den Antrag nun auf deinem Computer und fülle es vollständig aus.
- Speichere das Dokument, drucke es aus und unterschreibe es.
- Nun musst du das Dokument wieder elektronisch verfügbar machen, indem du den vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag fotografierst oder scannst.
- Jetzt musst du auf die Internetseite www.bw-soforthilfe.de gehen, dort noch deine Daten (alle Felder mit einem * Sternchen sind Pflichtfelder) eintragen, den Antrag im Feld “Ihr Soforthilfeantrag” hochladen und anschließend ganz unten rechts auf den blauen Knopf mit der Beschriftung absenden klicken. WICHTIG! Du musst den Antrag auf www.bw-soforthilfe.de einreichen. Ein Antrag den du per Post oder E-Mail stellst, wird NICHT bearbeitet. Wenn du nicht zurechtkommst, frage bei uns nach.
Wo bekomme ich Beratung für Baden-Württemberg?
- Hotline: 0800 40 200 88 (Mo-Fr | 9-18 Uhr)
- Fragen zur Coronaverordnung wie die Schließung von Geschäften an coronaverordnung@wm.bwl.de
- Finanzierungsfragen an finanzierungen@wm.bwl.de
Weitere Fragen und Antworten zum Antrag in Baden-Würrtemberg
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung.
Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist außerdem anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Tipps & Tricks, welche Informationen helfen:
- Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
- Falls Ihr Betrieb aufgrund der Coronaverordnung geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
- Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
- Es sollten gegebenenfalls auch Angaben zu liquidem Privatvermögen, das vor Inanspruchnahme der Soforthilfe einzusetzen ist (außer Altersvorsorge und Mittel für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt), gemacht werden und darzulegen, inwiefern dieses zur Deckung der Verbindlichkeiten (nicht) ausreicht.
Bitte beachte:
Ein Verdienst- oder Einnahmeausfall alleine ist kein Liquiditätsengpass und wird nicht gefördert. Liquiditätsengpass ist auch mehr als der entgangene Gewinn. Das Unternehmen muss dadurch – und alleine infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie – in eine für das Unternehmen existenzbedrohliche Wirtschaftslage gekommen sein, in der es laufenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Hier muss angegeben werden, in welcher Höhe du für dein Unternehmen einen Zuschuss aus dem Programm Soforthilfe Corona beantragen willst.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den in der Richtlinie genannten Förderbeträgen.
Beispiel:
Du hast 4 Beschäftigte. Du hast einen Liquiditätsengpass für drei Monate in Höhe von 9.000 Euro angegeben.
Laut Richtlinie können Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro Zuschuss für drei Monate erhalten.
- Du gibst bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 9.000 Euro an.
- Die Höhe des Liquiditätsengpasses entspricht der maximal möglichen Förderung in Höhe von 9.000 Euro.
Weitere Beispiele:
Gleicher Fall, aber du hast nur 5.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Du gibst bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 5.000 Euro an.
- niedriger als die maximal mögliche Förderung, weil dein Liquiditätsengpass niedriger als die maximal mögliche Förderung für Unternehmen bis 5 Mitarbeitern liegt.
Gleicher Fall, aber du hast 12.000 Euro Liquiditätsengpass angegeben.
- Du gibst bei der Frage nach der Höhe des beantragten Zuschusses 9.000 Euro an.
- niedriger als dein Liquiditätsengpass, weil die maximal mögliche Förderung für Unternehmen bis 5 Mitarbeitern bei 9.000 Euro liegt.
Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückbezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden.
Analog zu der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen gilt als Unternehmen grundsätzlich „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch beispielsweise Künstler/ innen und gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Als wirtschaftliche Tätigkeit wird üblicherweise der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem bestimmten Preis auf einem bestimmten/ direkten Markt angesehen.
Soweit das Unternehmen nicht mehr als 50 Beschäftigte hat, kann das Programm vollständig branchen- und rechtsformoffen in Anspruch genommen werden.
Selbstständigkeiten im niedrigschwelligen Nebenerwerb sind grundsätzlich nicht förderfähig im Rahmen des Programms Soforthilfe Corona. Mit der Selbstständigkeit, für die der Antrag gestellt wird, sollte daher entweder das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person erwirtschaftet werden. Das sollte nicht nur kurzfristig der Fall sein (beispielsweise seit eintreten der Corona-Pandemie), sondern bereits im Vorjahr (Durchschnitt 2019) oder zumindest ab Jahreswechsel 2019/2020 vorgelegen haben.
Um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelt es sich beispielsweise, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen insbesondere dann, wenn das bereits vor der Corona-Pandemie (vor dem 11. März 2020) der Fall war.
Bitte beachte:
Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ hat grundsätzlich nichts mit der Frage (Fragen unter 2. im Antrag) zu tun, ob und in welcher Höhe für das antragstellende Unternehmen eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder ein Liquiditätsengpass im Sinne dieser Förderung vorliegt.
Leider kann durch das hohe Antragsvolumen kein genauer Zeitpunkt für die Bewilligung beziehungsweise Auszahlung genannt werden. Die Antragsbearbeitung bis zur Auszahlung wird aber nur wenige Werktage in Anspruch nehmen.
Der Antragsteller muss durch eine Versicherung an Eides statt glaubhaft machen, dass er durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen.
Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird insbesondere angenommen, wenn
- ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr (bei Gründungen im Vergleich zum Vormonat) vorliegt.
- Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch eine behördliche Auflage massiv eingeschränkt wurden.
- mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Krise weggefallen sind.
- Die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. Mieten, Personal, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass) und dieser Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe von Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen, Steuerstundungen, sonstigen Eigen- oder Fremdmitteln oder sonstigen Liquiditätsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.
Die Höhe des Liquiditätsengpasses ist konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie beispielsweise „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden.
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
Eine Kombination mit sonstigen staatlichen Hilfen zum Ausgleich der unmittelbar infolge der Corona-Pandemie eingetretenen Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche ist grundsätzlich möglich. Bedingung ist allerdings, dass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin (oder wieder) eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage für das Unternehmen besteht.
Falls bereits sonstige staatliche Hilfen beantragt oder bewilligt wurden, sind diese gegebenenfalls in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen.
Bitte beachten Sie: Betrachtet wird auch hier das Gesamtunternehmen. Die Betrachtung einzelner Betriebsstätten (s.o.) reicht nicht aus.
Industrie- und Handelskammern
Industrie- und Handelskammern Baden-Württemberg: Corona-Hotlines (PDF)
- IHK Bodensee-Oberschwaben: 0751 / 409-250
- IHK Heilbronn-Franken: 07131 / 9677-111
- IHK Hochrhein-Bodensee: 07531 / 2860 333 und 07622 / 3907-333
- IHK Karlsruhe: 0721 / 174 111
- IHK Nordschwarzwald: 07231 / 201-366
- IHK Ostwürttemberg: 07321 / 324-0
- IHK Region Stuttgart: 0711 / 2005-1677
- IHK Reutlingen: 07121 / 201-0
- IHK Rhein-Neckar: 0621 / 1709-600 und 0621/ 1709-0
- IHK Schwarzwald-Baar-Heuberg: 07721 / 922-244
- IHK Südlicher Oberrhein: 0761 / 3858-823 und 0761 / 3858-824
- IHK Ulm: 0731 / 173-333
Handwerkskammern
- Handwerkskammer Freiburg: 0761 / 21800-456
- Handwerkskammer Heilbronn-Franken: 07131 / 791-177 und 07131 / 791-178
- Handwerkskammer Karlsruhe: 0721 / 1600-333
- Handwerkskammer Konstanz: 07531 / 205-201
- Handwerkskammer Mannheim Rhein-Neckar Odenwald: 0621 / 18002-0
- Handwerkskammer Reutlingen: 07121 / 2412-555
- Handwerkskammer Region Stuttgart: 0711 / 1657-0
- Handwerkskammer Ulm: 0731 / 1425-6900
Freie Berufe
- Institut für Freie Berufe (IFB): 0911 / 23 565 28, gruendung@ifb.uni-erlangen.de
Alle Anträge werden über das angegebene Portal (www.bw-soforthilfe.de) hochgeladen. Die Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern bearbeiten jeweils die Anträge ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Industrie- und Handelskammern bearbeiten auch die Anträge von Unternehmen, die in keiner dieser beiden Kammern Mitglied sind. Ebenso steht die Hotline Nicht-Mitgliedern zur Verfügung.
Unternehmen, die überwiegend in den Bereichen Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (= Agrarsektor), Fischerei und Aquakultur tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.
Für deren gegebenenfalls vorhandenen gewerbliche Teilbetriebe (beispielsweise Hofcafés, Vinotheken, Ferienpensionen) kann jedoch die Soforthilfe Corona in Anspruch genommen werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die einfachste Form der Personengesellschaft. Sie besteht aus mindestens zwei (natürlichen oder juristischen) Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen legalen Geschäftszwecks zusammenschließen – also unter anderem, um ein gemeinsames Unternehmen führen. Ein Vertrag ist für die Gründung einer GbR nicht notwendig. Häufig sind beispielsweise Freiberufler, die gemeinsam ein Unternehmen führen (beispielsweise professionelle Bands, Gemeinschaftspraxen, Ingenieurbüros, Rechtsanwaltskanzleien), in Form einer GbR organisiert.
Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent (VZÄ) anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
Welche Beschäftigungsgruppen werden überhaupt einberechnet?
Umfasst sind Vollzeit-, Teilzeit- und Zeitarbeitskräfte sowie Saisonpersonal beispielsweise folgender Gruppen:
- Lohn- und Gehaltsempfänger,
- für das Unternehmen tätige Personen, die zu ihm entsandt wurden und nach nationalem Recht als Arbeitnehmer gelten (kann auch Zeit- oder sogenannte Leiharbeitskräfte einschließen),
- Beschäftigte im Mutterschaftsurlaub
- mitarbeitende Eigentümer/ innen,
- Teilhabende, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten sind auch umfasst:
- Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen mit Lehr- oder Berufsausbildungsvertrag (pro Person 1 VZÄ)
Bei Unternehmen mit 11 und mehr Beschäftigten können Auszubildende angerechnet werden, müssen aber nicht.
Nicht einberechnet werden:
- Beschäftigte im Elternurlaub
- Beschäftigte nach § 16 e und 16 i SGB II
Folgender Berechnungsschlüssel gilt für Teilzeitkräfte:
- Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- über 30 Stunden = Faktor 1
- auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Die Berechnung erfolgt weitgehend anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition (PDF)
Bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl sind gegebenenfalls auch die Daten von Partner- und/ oder verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen.
Es muss lediglich der Antrag vollständig ausgefüllt und eingereicht werden. Belege müssen nicht eingereicht werden.
Bitte bewahren Sie aber die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.
De-minimis-Beihilfen betreffen den typischen Gesundheitsberater nicht, weil in der Regel keine Subventionen in entsprechender Höhe vorliegen. Trotzdem hier die Erklärung.
De-minimis-Beihilfen sind Subventionen, die unterhalb einer bestimmten Bagatellgrenze liegen und somit nicht bei der Europäischen Kommission angemeldet und von ihr genehmigt werden müssen. Die ausgereichten Beihilfen dürfen in der Regel innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre den Subventionswert von derzeit insgesamt 200.000 Euro nicht übersteigen.
Unternehmen müssen während der Antragsphase in der De-minimis-Erklärung transparent darlegen, dass sie diese Fördergrenze nicht überschreiten und müssen daher Angaben zu allen im laufenden und den beiden vorangehenden Kalenderjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen machen.
Hat das Unternehmen bereits in Vergangenheit eine De-minimis-Beihilfe empfangen, musste es auch bereits eine De-minimis-Erklärung ausfüllen. Außerdem wurde im vom Fördergeber eine sogenannte De-Minimis-Bescheinigung ausgestellt. Diese enthält alle Informationen, die für die De-minimis-Erklärung relevant ist, beispielsweise auch den Subventionswert der erhaltenen Beihilfe.
Zusätzliche Information:
Angerechnet wird bei De-minimis-Beihilfen nur der Subventionswert einer Beihilfe. Erhält ein Unternehmen beispielsweise einen Zuschuss, so entspricht der Subventionswert der Höhe des Zuschusses. Wird dagegen ein gegenüber Marktkonditionen zinsverbilligtes Darlehen vergeben, so errechnet sich der Subventionswert aus der Differenz zwischen dem gültigen Marktzins und dem Effektivzinssatz des Darlehens (= nur die Zinsvergünstigung (nicht der Darlehensbetrag) ist Subventionswert).
Die Soforthilfe in Form der Zuschüsse wirkt sich grundsätzlich gewinnerhöhend aus. Da sie dem Steuerpflichtigen zum Erhalt seines Unternehmens gewährt wird, ist sie auch betrieblich veranlasst.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr (zum Beispiel 2020) Verluste erleiden, die den Betrag des Zuschusses übersteigen, fallen in der Regel keine Ertrag- und Zuschlagsteuern (Einkommen-, Gewerbe-, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag) an. Maßgeblich für die Gewinn- oder Verlustsituation ist die Betrachtung des Wirtschaftsjahres. Dies ist in der Regel das Kalenderjahr.
Soweit die Zuschüsse Unternehmen gewährt werden, die im Wirtschaftsjahr Gewinne erzielen, ergibt sich eine Ertragssteuerbelastung soweit die bestehenden Freibeträge (einkommensteuerlicher Grundfreibetrag, gewerbesteuerlicher Freibetrag) überschritten werden.
Umsatzsteuerlich stellen die finanziellen Soforthilfen echte, nicht steuerbare Zuschüsse dar. Ein Leistungsaustauschverhältnis liegt nicht vor, da die Zahlungen vorrangig wirtschaftliche Existenzen kleinerer Unternehmen sowie von Selbständigen sichern und zugleich Liquiditätsengpässe kompensieren sollen.
Das sind beispielsweise Inhaber/innen, Gesellschafter/innen, Geschäftsführer/innen oder Personen, denen eine Prokura erteilt wurde.
Nein. Die Soforthilfe Corona hat einen anderen Zweck als die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sichern den Lebensunterhalt, umfasst sind insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Hausrat, etc. sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung. Demgegenüber soll die Soforthilfe Corona die wirtschaftliche Existenz sichern.
Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen und dem Verwaltungsverfahren zu den Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II bei der Arbeitsagentur.
Bayern
Corona Soforthilfe-Bayern
Wer kann beantragen?
- Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler (bis 250 Mitarbeiter) mit Betriebs- bzw Arbeitsstätte in Bayern
Höhe der Soforthilfe in Bayern
- max. 5000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
- max. 7500 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
- max. 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe des Landes Bayern muss nicht zurückerstattet werden.
ABER ACHTUNG – beachte diese Voraussetzungen!
- Beachte, dass du nur Soforthilfe beantragen darfst, wenn dein Engpass durch Corona entstanden ist.
- Die Soforthilfe ist zum Ausgleich von laufende Kosten, die du durch entgangene Einnahmen nicht decken kannst. Entgangener Gewinn ist NICHT zu kalkulieren und du darfst auch keine anderen freien Mittel haben (z.B. flüssiges Privatvermögen wie z.B. 50.000 € frei auf dem Konto) um deinen Engpass zu überbrücken. Das betrifft NICHT, festes Vermögen bzw. nicht liquides Vermögen wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Die Hilfe kannst du mit folgendem Formular beantragen. Das geht wie folgt.
Du kannst das Formular direkt online ausfüllen oder es vorher herunterladen. Wir empfehlen es herunterzuladen, damit keine Daten verloren gehen und du das Dokument auch für später auf deinem Computer hast.
- Öffne das Formular online und speichere es auf deinem Computer. Dies geht in der Regel oben rechts mit klick auf das folgende Symbol oder mit Rechtsklick und “Speichern unter…”
- Öffne den Antrag nun auf dem Computer und fülle es vollständig aus.
- Speichere das Dokument, drucke es aus und unterschreibe es.
- Nun kannst du das Dokument entweder per Post oder per E-Mail (indem du es fotografierst/scannst) an die entsprechende Förderstelle schicken.
Bitte keine Förderanträge an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schicken bzw. zu mailen.
Bitte suche dir hier deine zuständige Antragsbehörde.
Stadtgebiet München
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft
Regierungsbezirk Oberbayern außer Stadtgebiet München
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Regierungsbezirk Niederbayern
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierungsbezirk Oberfranken
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel. der IHK für Oberfranken: 0921 886-0
Tel. der Handwerkskammer für Oberfranken: 0921 910-143
Tel. der IHK zu Coburg: 09561 7426-776
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Regierungsbezirk Schwaben
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de
Nicht sicher zu welchem Regierungsbezirk du gehörst?
Ob du zu Oberbayern oder zum Stadtgebiet München gehörst, kannst du dir in diesem Wikipedia Eintrag genauer anschauen: Stadtgebiet München
Wenn du zum Stadtgebiet München gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Stadtgebiet München
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Tel: 089 233-22070
E-Mail: wirtschaft-corona@muenchen.de
Internet: www.muenchen.de/arbeitundwirtschaft
Ob du zum Regierungsbezirk Oberbayern gehörst (außer Stadtgebiet München siehe oben), kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zum Regierungsbezirk Oberbayern (außer Stadtgebiet München) gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Oberbayern außer Stadtgebiet München
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Telefon: 089 2176-1166
E-Mail: soforthilfe_corona@reg-ob.bayern.de
Internet: www.regierung.oberbayern.bayern.de
Ob du zum Regierungsbezirk Niederbayern gehörst, kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zu diesem Regierungsbezirk gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Niederbayern
Regierung von Niederbayern
Regierungsplatz 540
84028 Landshut
Tel: 0871 808-2022
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-nb.bayern.de
Internet: www.regierung.niederbayern.bayern.de
Ob du zum Regierungsbezirk Oberpfalz gehörst, kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zu diesem Regierungsbezirk gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Oberpfalz
Regierung der Oberpfalz
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Tel: 0941 5680-1141
E-Mail: Corona-Soforthilfe-fuer-Unternehmen@reg-opf.bayern.de
Internet: www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Ob du zum Regierungsbezirk Oberfranken gehörst, kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zu diesem Regierungsbezirk gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Oberfranken
Regierung von Oberfranken
Ludwigstraße 20
95444 Bayreuth
Tel. der IHK für Oberfranken: 0921 886-0
Tel. der Handwerkskammer für Oberfranken: 0921 910-143
Tel. der IHK zu Coburg: 09561 7426-776
E-Mail: sachgebiet20@reg-ofr.bayern.de
Internet: www.regierung.oberfranken.bayern.de
Ob du zum Regierungsbezirk Mittelfranken gehörst, kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zu diesem Regierungsbezirk gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Mittelfranken
Regierung von Mittelfranken
Promenade 27
91522 Ansbach
Tel: 0981 53-1320
E-Mail: soforthilfe.corona@reg-mfr.bayern.de
Internet: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
Ob du zum Regierungsbezirk Unterfranken gehörst, kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zu diesem Regierungsbezirk gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Unterfranken
Regierung von Unterfranken
Peterplatz 9
97070 Würzburg
Telefon: 0931 380-1273
E-Mail: soforthilfecorona@reg-ufr.bayern.de
Internet: www.regierung.unterfranken.bayern.de
Ob du zum Regierungsbezirk Schwaben gehörst, kannst du auf unserer Karte näher betrachten.
Wenn du zu diesem Regierungsbezirk gehörst, dann richtest du deinen unterschriebenen Antrag per E-Mail oder Post an folgende Antragsstelle:
Regierungsbezirk Schwaben
Regierung von Schwaben
Fronhof 10
86152 Augsburg
Telefon: 0821 327-2428
E-Mail: soforthilfe-corona@reg-schw.bayern.de
Internet: www.regierung.schwaben.bayern.de
Und so kann der Antrag ausgefüllt aussehen - Unterschrift nicht vergessen!
Berlin
Corona Soforthilfe-Berlin
Wer kann beantragen?
- Soloselbständige (Personen, die eine selbständige Tätigkeit allein, d. h. ohne angestellte Mitarbeiter ausüben)
- Freiberufler und
- Kleinstunternehmen (inkl. eingetragene Vereine) mit bis zu 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) und Betriebsstätte bzw. Sitz in Berlin.
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe von Berlin muss nicht zurückerstattet werden.
ABER ACHTUNG – beachte diese Voraussetzungen!
- Es muss im Einzelfall nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist
- Die Soforthilfe ist zum Ausgleich von laufende Kosten, die du durch entgangene Einnahmen nicht decken kannst, sodass du in eine existenzbedrohende Lage mit deinem Unternehmen kommst.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Weitere Informationsquellen und Ansprechpartner für Unternehmen
Liquiditätssicherung bei akutem Finanzierungsbedarf (Liquiditätshilfen)
Investitionsbank Berlin (ibb)
Hotline: (030) 2125 4747Beratung und Unterstützung für alle Berliner Unternehmen
Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH
Hotline: (030) 46302-440Informationen und Beratung insbesondere für Unternehmen der Tourismusbranche
visitBerlin
Hotline: (030) 264748 886 (Mo – Fr von 9 bis 18 Uhr)Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz bei Tätigkeitsverboten und Quarantäne
Senatsverwaltung für Finanzen
E-Mail: Entschaedigung@senfin.berlin.deIndustrie- und Handelskammer Berlin (IHK)
Hotline: (030) 31 510 919 (Mo – Do von 8 bis 17 Uhr, Fr von 8 bis 16 Uhr)Handwerkskammer Berlin
Hotline (Betriebsberatung): (030) 25903-467Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Hotline: (030) 18615 1515 (Mo – Fr von 9 bis 17 Uhr)
Brandenburg
Corona Soforthilfe-Brandenburg
Wer kann beantragen?
- Gewerbliche Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit bis zu 100 Erwerbstätigen, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben.
Wer kann also NICHT beantragen?
- Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten
- Unternehmen, die vor der Krise (11.03.2020) bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren
- Unternehmen die in der Fischerei oder Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (14) tätig sind
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
- Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
Höhe der Soforthilfe in Brandenburg
-
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 15 Beschäftigten
- max. 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
- max. 60.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 100 Beschäftigten
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe von Brandenburg muss nicht zurückerstattet werden.ABER ACHTUNG – beachte diese Voraussetzungen!
- Es muss im Einzelfall eventuell nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, dass ein Zuschuss für die Sicherung der beruflichen bzw. betrieblichen Existenz in der Corona-Krise erforderlich ist.
- Die Soforthilfe ist zum Ausgleich von laufende Kosten, die du durch entgangene Einnahmen nicht decken kannst, sodass du in eine existenzbedrohende Lage mit deinem Unternehmen kommst.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Der Förderantrag des Landes Brandenburg ist hier abrufbar.
Du kannst das Formular direkt online ausfüllen oder es vorher herunterladen. Wir empfehlen es herunterzuladen, damit keine Daten verloren gehen und du das Dokument auch für später auf deinem Computer hast.
- Öffne das Formular online und speichere es auf deinem Computer. Dies geht in der Regel oben rechts mit klick auf das folgende Symbol oder mit Rechtsklick und “Speichern unter…”
- Öffne den Antrag nun auf dem Computer und fülle ihn vollständig aus.
- Speichere das Dokument, drucke es aus und unterschreibe es.
- Fertige eine Kopie oder ein Foto der folgenden Unterlagen:
- EINES der folgenden Dokumente: entweder Handelsregisterauszug bei juristischen Personen oder Gewerbeanmeldung bei Einzelunternehmen und GbRs oder bei Freiberuflern einen Steuerbescheid oder das Schreiben zur Erteilung einer Steuernummer.
- Außerdem eine Kopie des NICHT abgelaufenen Personalausweises , (die müsste jeder haben)
- Sofern du mehr als 5 Mitarbeiter hast, eine Kopie des Lohnjournals oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte. (Nur wenn du mehr als 5 Mitarbeiter hast)
- Nun kannst du den Antrag und alle notwendigen unter Punkt 4 genannten Unterlagen entweder per Post oder per E-Mail (indem du es fotografierst/scannst) an die folgende Adresse senden:
Per E-Mail an: soforthilfe-corona@ilb.de
Oder
Per Post an:
Investionsbank Brandenburg
Corona Soforthilfe
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Wer erteilt weitere Auskünfte bei der ILB?
Die Mitarbeiter der ILB helfen gerne bei der Beantwortung aller Fragen, sofern diese erreichbar sind. Die Ansprechpartner bei der ILB erreichst du über die Telefonnummer 0331 660-2211.
Weitere Fragen und Antworten zum Antrag in Brandenburg
Gewerbliche Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten, Freiberufler sowie Soloselbstständige ohne Beschäftigte mit Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg sind antragsberechtigt.
- Unternehmen mit mehr als 100 Beschäftigten
- Unternehmen, die vor der Krise (11.03.2020) bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
waren - Unternehmen die im Bereich Fischerei oder Aquakultur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (14) tätig sind
- Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind
- Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
tätig sind
Der Schadensbegriff ist weitläufig zu definieren. Es kann sich beispielsweise um Umsatzeinbußen, Lohn- oder Mietkostenfortzahlungen sowie Zins- und Tilgungsleistungen handeln.
Schäden, die ab dem 11.03.2020 eingetreten sind und ggf. in den kommenden 3 Monaten erwartet werden, können angegeben werden.
Es handelt sich um sozialversicherungspflichtige Dauerarbeitsplätze mit branchenüblicher Wochenarbeitszeit. Teilzeitkräfte werden proportional zu ihrer Arbeitszeit gezählt (z. B. 0,5 Dauerarbeitsplätze bei einer Halbtagskraft). Arbeitnehmer in Elternzeit, Minijobber, Auszubildende sowie Studenten zählen entsprechend der wöchentlichen Arbeitszeit ebenfalls zu den Beschäftigten im Sinne dieser Richtlinie.
Zur Umrechnung von Teilzeitkräften und 450 Euro-Jobs in Vollzeitäquivalente:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Nein, eine Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (SGB IV §7), insofern muss bei der Abfrage eine 0 eingetragen werden. Die Antragstellung erfolgt als Soloselbstständiger ohne Beschäftigte.
Nein, die Prüfung erfolgt betriebsstättenbezogen auf der Basis eines aktuellen Lohnjournals des
antragstellenden Unternehmens. Beteiligungen des Unternehmens finden keine
Berücksichtigung
Ja ich kann für jede Betriebsstätte einen separaten Antrag stellen. Mehrere Betriebsstätten in einer politischen Gemeinde werden jedoch als eine Betriebsstätte betrachtet. Die Summe der Seite 2/3 möglichen Zuschüsse ist aufgrund der De-minimis-Regelung jedoch unternehmensbezogen zu
betrachten und bei 200.000 Euro begrenzt.
Nein, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit (wirtschaftlicher Zweckbetrieb) nachgewiesen werden kann.
Ja, sofern eine Gewerbeanmeldung bzw. ein Steuerbescheid zur freiberuflichen Tätigkeit vorliegt.
Eine konkrete Beschreibung der Ursache des Liquiditätsengpasses (z. B. behördliche Anordnung der Schließung und Terminabsagen wegen Corona)
Vermutlich wird der Zuschuss als normale aber umsatzsteuerbefreite Einnahme gerechnet werden. Da der Zuschuss zum Ausgleich von nicht leistbaren Zahlungen gedacht ist, sollte aber faktisch kein steuerbarer Gewinn daraus entstehen. Frage im Zweifel deinen Steuerberater.
Ja, im Rahmen einer subventionserheblichen Eigenerklärung (siehe Antragsformular Punkt 11).
Anträge können nur unter dem Vorbehalt vollständiger Unterlagen bearbeitet werden. Die fehlenden Unterlagen werden durch die ILB nachträglich angefordert. Sollten Sie die angeforderten Unterlagen nachsenden, geben Sie in jedem Fall die von der ILB erteilte Antragsnummer in der Betreffzeile der E-Mail an.
Nein, diese sind zwingend notwendig bei der Antragsstellung. Ohne diese Dokumente kann der Antrag nicht bearbeitet werden. Handelsregisterauszüge sollten nicht älter als 6 Monate sein. Ist das doch der Fall benötigen wir einen Vermerk (handschriftlich), dass die Angaben unverändert gültig sind. Gewerbeanmeldungen und Steuerbescheide können durchaus älter sein.
Ja, sofern die E-Mail an die korrekte Adresse soforthilfe-corona@ilb.de gesandt wurde, erhalten Sie eine automatisierte Eingangsmail. Dieser Prozess kann aufgrund der Vielzahl von Anträgen länger andauern (ca. 1,5 Stunden).
Nein, es ist nur eine einmalige Inanspruchnahme je Betriebsstätte möglich.
Personalausweis: (Vorder- und Rückseite) immer vom Inhaber / Freiberufler / Soloselbstständigen / Geschäftsführer (wenn mehrere Geschäftsführer und gemeinsam vertretungsberechtigt dann von allen Geschäftsführern) bei GbR/BGB Gesellschaft von beiden Gesellschaftern oder gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (Adresse)
HR Auszug: AG, GmbH, UG, GmbH&Co KG (2 HR Auszüge 1 von der Komplementär GmbH und einen von der KG), KG, e.K., OHG
Gewerbeanmeldung: Einzelunternehmen (keine Freiberufler), alle übrigen Gesellschaften (siehe oben); GbR (Gewerbeanmeldung von jedem Gesellschafter)
Freiberufler: Steuerbescheid, Erteilung einer Steuernummer
Lohnjournal: dient dem Nachweis der Anzahl der Mitarbeiter (nicht notwendig bei Anträgen weniger 5 MA) andernfalls zwingend erforderlich
Die Unternehmensförderung durch EU, Bund oder Länder bietet zahlreiche Vorteile. Günstige
Kreditkonditionen sowie nicht rückzahlbare Subventionen und Zuschüsse reduzieren die Kosten
und verbessern die Wettbewerbsposition. Um einer Wettbewerbsverzerrung vorzubeugen, gilt in
der EU daher ein Subventionsverbot. Damit dennoch Beihilfen gewährt werden können, greift bei
einigen Förderprogrammen die sog. De-minimis-Regel. Von der De-minimis-Regel sind bestimmte Wirtschaftsbereiche bzw. Förderprogramme ausgenommen. Sie gilt nicht grundsätzlich bei
allen Förderprogrammen, sondern nur bei denjenigen, die der De-minimis-Regel unterliegen und
bei denen diese in den Richtlinien aufgeführt ist. Staatliche Zuwendungen dürfen den Subventionswert von 200.000 Euro nicht übersteigen. Eine Ausnahme bildet der Straßenverkehrssektor
mit einer Obergrenze von 100.000 Euro. Dabei bezieht sich die festgesetzte Obergrenze immer
auf drei aufeinanderfolgende Steuerjahre.
Ja, im Rahmen der De-minimis-Regel ist das möglich, sofern es sich nicht um eine Doppelförderung (Förderung der gleichen Kosten/ des gleichen Schadens) handelt. Darüber hinaus dürfen
erhaltene Beihilfen in keinem Fall den entstandenen Schaden übersteigen.
Bremen
Corona Soforthilfe-Bremen
Sonstige Infos
- Corona-Soforthilfen in Bremen könnt ihr im Schnellverfahren bis 5.000 Euro beantragen
- Bei erhöhtem Bedarf bis zu 20.000 Euro möglich
- Zuschuss für kleine Unternehmen und Freiberufler mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Euro
- Landesregierung entscheidet am 25.03.2020 über 4,4-Millarden-Rettungspaket
- vorab bereits Anträge bei der Bremer Aufbau-Bank und bei der NBANK möglich
- Einrichtung einer Task Force bei der BAB – Förderbank für Bremen und Bremerhaven für das Corona-Soforthilfe-Programm
- Hotline der Task Force Bremen für Kreditvergabe, Liquiditätshilfen und Bürgschaften: 0421 9600 333
- E-Mail: task-force@bab-bremen.de
- Bremerhavener wenden sich bitte an die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH: 0471 94646-640
Bremer Aufbaubank
- BAB Task Force ermittelt gemeinsam mit euch und eurer Hausbank, wie ihr liquide bleibt und welche Maßnahmen dazu erforderlich sind
- Soforthilfen bis 5.000 Euro im vereinfachten Verfahren und bei höherem Bedarf bis zu 20.000 Euro
- Antragstellung via E-Mail, vorher Formular ausfüllen (WICHTIG: ausdrucken und unterschrieben einreichen!)
- Bremerhavener Unternehmen können sich zusätzlich an die BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH wenden
Bremer Bürgschaftsbank
- Erhöhung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro
- Schnelle Genehmigung innerhalb von Tagen von Anträgen bis zu einer Summe von 250.000 Euro
- Anfrage an die Hausbank oder alternativ an das Finanzierungsportal ermoeglicher.de stellen
Hamburg
Corona Soforthilfe Hamburg
Höhe der Soforthilfe
- max. 2.500 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte OHNE Beschäftigten
- max. 5.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 10.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigte
- max. 25.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 250 Beschäftigten
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe von Hamburg muss nicht zurückerstattet werden.
Welche Voraussetzungen gibt es?
Wo ist ein Antrag zu stellen?
Die Verwaltung arbeitet derzeit an einem Verfahren zur Antragstellung und Auszahlung der Hilfen. Derzeit können die Soforthilfen noch nicht beantragt werden – dies wird voraussichtlich Anfang der KW 14 möglich sein. Geplant ist eine unkomplizierte Antragstellung über ein Formular, welches im Internet verfügbar sein soll. Die Anträge sind voraussichtlich an die IFB zu stellen. Die Formulare gibt es noch nicht, da ein gemeinsamer Antrag für Bundeshilfen und die Hilfen der FHH möglich sein soll und zwischen Bund und Land noch abgestimmt werden muss. Die IFB rechnet damit, die Anträge Ende dieser oder Anfang nächster Woche zur Verfügung stellen zu können.
Ansprechpartner und weitere Informationen
IFB Beratungscenter Wirtschaft, Tel.: 040 24846-533, foerderlotsen@ifbhh.de
Weiteres aus Hamburg
- Hamburg-Kredit Liquidität (HKL): von der IFB Hamburg vergebene Rettungsdarlehen für Betriebsmittel bis 250 TEUR
- IFB Förderkredite Kultur und Sport zur Rettung von Sportvereinen und Kultureinrichtungen
- Hamburg-Kredit Gründung und Nachfolge (GuN) als Kooperationsprodukt der IFB Hamburg und der BG Hamburg: Kredite bis zu 750.000 Euro für KMU und Freiberufler mit maximal 5 Jahren Aktivität am Markt
- Hamburg-Kredit Wachstum: Kredite bis zu 500.000 Euro für KMU und Freiberufler mit mindestens 5 Jahren Aktivität am Markt
- Übernahme von Landesbürgschaften durch die Stadt Hamburg, wenn Bürgschaften über die BG Hamburg nicht möglich sind
- Hotline: 040 24846 533
- bisher noch keine Formulare zur Antragstellung veröffentlicht (Stand: 24.03.2020)
Hamburger Bürgschaftsbank
- Erhöhung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro)
- Schnellere Bewilligung von Bürgschaften bis 250.000 Euro
- Ausweitung der Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite
- Mitwirkungen der Hausbank erforderlich
- Krisen-Hotline: 040 611 700 100
- Weitere Informationen findet ihr auf der Website
Hessen
Corona Soforthilfe Hessen
Die Infos und Formulare findet ihr hier: https://rp-kassel.hessen.de/corona-soforthilfe
Wer kann beantragen?
- gewerblichen Unternehmen,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung),
- Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
- Selbstständigen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
- mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen.
Höhe der Soforthilfe in Hessen
- max. 10.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 20.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe von Hessen muss nicht zurückerstattet werden.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Bitte gehen Sie nur auf die Internetseite des Regierungspräsidiums Kassel, wenn Sie tatsächlich die Soforthilfe benötigen. Es ist davon auszugehen, dass sehr viele Unternehmen gleichzeitig einen Antrag stellen wollen, darum soll das System nicht unnötig überlastet werden.
Ihre Ansprechpartner:
Regierungspräsidium Kassel Tel.: 0561 106 0
Weiteres aus Hessen
- Kredite zwischen 25.000 und 150.000 Euro für KMU (bis zu 25 Mitarbeiter) und Freiberufler ohne Sicherheiten von der Bank
- Betriebsmittelkredite von bis zu 1 Million Euro für KMU mit bis zu 250 Mitarbeitern und 50 Millionen Euro Umsatz
- Bürgschaftsobergrenze bei 1,25 Millionen Euro
- Express-Bürgschaften für Darlehen bis 312.500 Euro mit 80 Prozent Bürgschaftsquote
- Weitere Infos findet ihr auf der Website der WIBank
Hessen Bürgschaftsbank
- Anfragen über das Finanzierungsportal ermoeglicher.de
- bis 1,25 Millionen Euro an Bürgschaften mit einer Bürgschaftsquote von 80 Prozent
- Express-Bürgschaften für Kredite bis 300.000 Euro (Bürgschaftsquote: 60 Prozent) im Schnellverfahren
- Bürgschaftsbank Hessen arbeitet eng mit der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen zusammen, um die obigen Hilfen bereitzustellen
- Passende Ansprechpartner findet ihr hier
- Corona-Hotline: 0611 1507 77
Mecklenburg-Vorpommern
Corona Soforthilfe Mecklenburg-Vorpommern
Wer kann beantragen?
Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Kulturschaffende mit bis zu 49 Beschäftigten, die durch die Coronapandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. NICHT gefördert werden Unternehmen in Schwierigkeiten zum Stichtag 31.12.2019 gemäß Art 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
Höhe der Soforthilfe
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 25.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 24 Beschäftigten
- max. 25.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 49 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe von Mecklenburg-Vorpommern muss nicht zurückerstattet werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Der Förderantrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist hier abrufbar.
Du kannst das Formular direkt online ausfüllen oder es vorher herunterladen. Wir empfehlen es herunterzuladen, damit keine Daten verloren gehen und du das Dokument auch für später auf deinem Computer hast.
- Öffne das Formular online und speichere es auf deinem Computer. Dies geht in der Regel oben rechts mit klick auf das folgende Symbol oder mit Rechtsklick und “Speichern unter…”
- Öffne den Antrag nun auf dem Computer und fülle ihn vollständig aus.
- Speichere das Dokument, drucke es aus und unterschreibe es.
- Nun MUSST du den Antrag per Post an die im Antrag stehenden bzw. die untenstehende Adresse senden. Du kannst den Antrag zusätzlich vorab per E-Mail (indem du es fotografierst/scannst) an die folgende Adresse senden soforthilfe@lfi-mv.de . Dies beschleunigt eventuell die Antragsdauer. Der Antrag muss aber zwingend auch per Post gesendet werden.
Per Post an:
Landesförderinstitut
Mecklenburg-Vorpommern
Postfach 16 02 55
19092 Schwerin
Wer erteilt weitere Auskünfte beim LFI?
Die Ansprechpartner des LandesFörderInstitutes Mecklenburg-Vorpommern sind unter 0385 6363-1282 per Telefon oder per E-Mail unter soforthilfe@lfi-mv.de erreichbar.
Weiteres aus Meck-Pomm
- Unternehmenshotline eingerichtet: 0385 588 5588
- Unterstützung in Höhe von 100 Millionen Euro durch die Landesregierung
- schnellere Auszahlung von bewilligten Zuschüssen für Investition, Forschung, Entwicklung, Infrastrukturförderung (maximal 7 Tage nach Anforderung)
Meck-Pomm Bürgschaftsbank
- Erhöhung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro)
- Schnellverfahren bei Bürgschaften von KMU
- Express-Liquidität bis 625 TEUR
Niedersachsen
Corona Soforthilfe Niedersachsen
Die angepassten, detaillierten Infos, Musterformulare und Ausfüllhilfen werden noch erstellt und schnellstmöglich hier veröffentlicht.
Wer kann beantragen?
- kleine gewerbliche Unternehmen mit bis zu 49 Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz bis 10 Mio. € oder einer Jahresbilanzsumme bis 10 Mio. €
- Angehöriger freier Berufe
- sowie Soloselbständige mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen.
Höhe der Soforthilfe
- max. 3.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 5.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 10.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 30 Beschäftigten
- max. 20.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 49 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe vom Land Niedersachsen muss nicht zurückerstattet werden.
Was ist die Voraussetzung für eine Soforthilfe?
Du musst in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in einen Liquiditätsengpass geraten sein. Dies heißt konkret, dass du vor dem März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darfst und der Liquiditätsengpass nach dem 11.3.2020 eingetreten sein muss.
Dazu musst du im Antrag eine Erklärung zu den Gründen der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder des Liquiditätsengpasses eintragen und an Eides statt versichern.
Was bedeutet Liquiditätsengpass?
Von einem Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn es Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen (z.B. 50.000 € frei auf dem Girokonto) um deinen Engpass zu überbrücken. Das betrifft NICHT, festes Vermögen bzw. nicht liquides Vermögen wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
In Niedersachsen soll man das Formular eigentlich bei der NBank herunterladen, ausfüllen und muss dieses anschließend auf dem Portal der NBank hochladen. Hierfür muss man sich bei der NBank anmelden bzw. registrieren. Danach erhält man die entsprechenden Anweisungen. Leider ist das Portal oft überlastet, sodass weder der Download des Formulares noch das anmelden klappt. Am besten Nachts oder in den frühen Morgenstunden probieren. Hier der Link
Nachdem man dann irgendwann das Formular herunterladen konnte. Speichert man es am besten direkt auf dem Computer und füllt es vollständig aus. Das vollständig ausgefüllte Antragsformular ist dann über das Kundenportal der NBank elektronisch zu übermitteln. Eine Einreichung der Antragsunterlagen auf dem Postweg (in Papierform) ist NICHTerforderlich und auch nicht gewünscht. Eine einfache E-Mail ist als Antragsstellung ebenfalls NICHTausreichend.
Welche Informationen bzw. Unterlagen muss ich für den Antrag bereithalten?
- Umsatzsteuer-ID (falls vorhanden)
- Umsatz und Bilanzsumme der letzten beiden Jahre (Höhe der Einnahmen und ggf. des Gewinns bei Einnahme-Überschuss-Rechnern)
- Nachweis der Unternehmung: Kopie entweder der Gewerbeanmeldung oder des Handelsregisterauszuges oder eines Auszuges des Genossenschaftsregisters oder der Bestätigung der Anmeldung beim Finanzamt (freie Berufe)
- Informationen über eventuell bereits erhaltende De-Miniminis-Beihilfen
- Informationen zur Bankverbindung
- Informationen zum Liquiditätsengpass
Wer erteilt weitere Auskünfte bei der NBank?
Die Ansprechpartner bei der NBank sind unter 0511 30031-333 telefonisch und per E-Mail beratung@nbank.de erreichbar.
Nordrhein-Westfalen
Corona Soforthilfe Nordrhein-Westfalen
Wer kann beantragen?
Anträge können von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen, Solo-Selbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) gestellt werden, die im Haupterwerb:
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen/Freiberufler/Selbstständige tätig sind,
- ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben und
- ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.
Höhe der Soforthilfe
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 25.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe vom Land Nordrhein-Westfalen muss nicht zurückerstattet werden.
Was ist die Voraussetzung für eine Soforthilfe in NRW?
Solo-Selbstständige und Kleinstunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten sind nur antragsberechtigt, wenn sie mit ihrer selbstständigen Tätigkeit das Haupteinkommen erzielen.
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Finanzierungsengpässe, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.ä., sowie dem Erhalt von Arbeitsplätzen durch einen Zuschuss unterstützt werden. (Zur Reduzierung von Personalkosten gibt es das Kurzarbeitergeld)
Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt. Rechenbeispiel: Durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro, aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro
- der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
- die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass)
Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren, aber danach in Folge des Ausbruchs von COVID-19 Schwierigkeiten hatten oder in Schwierigkeiten geraten sind.
Was bedeutet Liquiditätsengpass?
Von einem Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn es Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen (z.B. 50.000 € frei auf dem Girokonto) um deinen Engpass zu überbrücken. Das betrifft NICHT, festes Vermögen bzw. nicht liquides Vermögen wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Das Onlineformular zur Beantragung ist seit heute (Freitag den 27. März 2020) auf der Website https://soforthilfe-corona.nrw.de/ verfügbar. Damit hat Nordrhein-Westfalen als einziges Land ein Formular das nicht ausgedruckt und unterzeichnet werden muss. Aus diesem Grund wird vermutlich auch die Bearbeitung selbst in Nordrhein-Westfalen deutlich schneller funktionieren, als in anderen Ländern. Vielen Dank für diese Vereinfachung an das Land Nordrhein-Westfalen.
Du kannst als den Antrag einfach online ausfüllen und absenden. Unterlagen musst du nicht anfügen. Welche Informationen du bereithalten solltest, steht im nächsten Abschnitt. Man erhält nach dem Absenden eine automatisierte Eingangsbestätigung.
Es wird dringend darum gebeten den Antrag NICHT per E-Mail oder Post an das Wirtschaftsministerium oder die Bezirksregierungen zu senden. Anträge die per Post oder E-Mail eingehen, werden nicht bearbeitet. Also nutzt das Onlienformular.
Welche Informationen bzw. Unterlagen muss ich für den Antrag bereithalten?
- Du musst nur die Felder ausfüllen, die ein Sternchen * haben.
- Zur Identifikation ist die Nummer ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Wenn (auf die meisten trifft das nicht zu) du im Handelsregister oder im Vereinsregister angemeldet bist, musst du deine Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer abgefragt.
- Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten siehe oben.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Weiter Auskünfte erhältst du bei der Info-Hotline des Wirtschaftsministeriums unter 0211 61772 555 oder bei deiner örtlichen IHK.
Soforthilfe für freischaffende Künstler?
Weitere Fragen und Antworten zum Antrag in NRW
Anträge sind bis spätestens 30.04.2020 zu stellen.
Der Zuschuss wird als Betriebseinnahme versteuert. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen.
Zunächst wird ein elektronischer Bescheid übermittelt. Die Soforthilfe wird anschließend von der regional zuständigen Bewilligungsbehörde (Bezirksregierung) nach Prüfung des Antrags unmittelbar auf das Konto des Antragstellers überwiesen. Die Geschwindigkeit der Auszahlung soll von vielen Faktoren abhängig sein, deswegen kann keine genaue Angabe gemacht werden. Es soll sich aber um eilige Auszahlung bemüht werden.
Auszahlungen erfolgen nur bis zum 30.06.2020.
Ja. Bund und Land sind darauf eingerichtet, dass alle Unternehmen mit den vorgenannten wirtschaftlichen und finanziellen Problemen das Programm in Anspruch nehmen können.
Ja, wenn eine Gewerbeanmeldung vorliegt können beide Zuschüsse kombiniert werden.
Der Antragsteller versichert im Formular, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht hat. Falsche Angaben, die zu einer unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung führen, sind Subventionsbetrug. Die Leistung muss dann nicht nur zurückgeführt werden, es kann dann zu einer strafrechtlichen Verfolgung kommen. Der Antragsteller ist gehalten, den Zuschuss in seiner Steuererklärung für 2020 aufzunehmen. Da dem Antrag die Steuernummer bzw. die Steuer-ID beizufügen ist, hat das Finanzamt die Möglichkeit, die Plausibilität der Inanspruchnahme im Nachhinein zu überprüfen.
Der Zuschuss wird als sogenannte Billigkeitsleitung ausgezahlt. Auch im Falle einer Überkompensation (z.B. durch Versicherungsleistungen oder andere Fördermaßnahmen) muss die erhaltene Soforthilfe zurückgezahlt werden.
Nein, ein solcher Nachweis muss nicht erbracht werden.
Der Zuschuss kann genutzt werden, um finanzielle Engpässe, wie z.B. Bankredite, Leasingraten, Mieten usw., zu bedienen. Die nach der Antragstellung übermittelte Eingangsbestätigung kann auch bei der Bank vorgezeigt werden. Sie gilt als Nachweis, dass das Land den Zuschuss auszahlen wird.
Wenn der Zuschuss für das Unternehmen beantragt wird, weil dieses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt, kommt es lediglich auf den Hauptsitz des Unternehmens an.
Ja, das ist kein Problem.
Soloselbständige und Kleinstunternehmen, die noch keine drei Jahre bestehen, gelten als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn einer der beiden Umstände zutrifft:
Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger
oder
das Unternehmen hat eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen beziehungsweise das Unternehmen hat eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt noch immer einem Umstrukturierungsplan.“
Ja. Die Zuschüsse sind nach Mitarbeiterzahl gestaffelt. Innerhalb der entsprechenden Staffelung erhalten Sie den vollen Betrag. Bis zu 5 Mitarbeiter 9.000 Euro, bei bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro und bei bis zu 50 Mitarbeitern 25.000 Euro. Bei Überkompensation können Beträge zurückgefordert werden.
Eine Überkompensation entsteht dann, wenn der Antragsteller mehr Zuwendungen erhält, als erforderlich wäre, um den Finanzierungsengpass zu beseitigen.
Nein. Sie füllen den gesamten Antrag online aus und müssen keine Unterschrift abgeben.
Den Antrag stellen dürfen gemeinnützige Unternehmen, die unternehmerisch tätig sind. Dies umfasst auch entsprechende Vereine.
Rheinland-Pfalz
Corona Soforthilfe in Rheinland-Pfalz
Wie hoch wird der Zuschuss ausfallen?
- max. 9.000 Euro Soforthilfe für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten & zusätzlich bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
- max. 15.000 Euro Soforthilfe für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten & zusätzlich bis zu 10.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
- max. 9.000 Euro (30 % der Darlehenssumme) Soforthilfe für Antragsberechtigte mit bis zu 30 Beschäftigten & bis zu 30.000 Euro Sofortdarlehen des Landes bei Bedarf.
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Infos bekommst du hier
Direkte Auskünfte erhältst du bei deiner örtlichen IHK oder Info-Hotline des Wirtschaftsministeriums unter 06131 / 16-5110 oder per E-Mail an unternehmenshilfe-corona(at)mwvlw.rlp.de
Saarland
Corona Soforthilfe Saarland
Wer kann beantragen?
Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
Höhe der Soforthilfe
- max. 3.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 1 Beschäftigten
- max. 6.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten
- max. 10.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe vom Saarland muss nicht zurückerstattet werden.
Was ist die Voraussetzung für eine Soforthilfe im Saarland?
Im Saarland sind auch Unternehmen Antragsberechtigt, die z.B. als Kleinstunternehmer im Nebenerwerb arbeiten. Voraussetzung ist, dass der Liquiditätsengpass nicht durch Mittel aus dem Haupterwerb aufgefangen werden kann.
Du musst in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in einen Liquiditätsengpass geraten sein. Dies heißt konkret, dass du vor dem März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darfst und der Liquiditätsengpass nach dem 11.3.2020 eingetreten sein muss.
Dazu musst du im Antrag eine Erklärung zu den Gründen der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder des Liquiditätsengpasses abgeben und an Eides statt versichern.
Was bedeutet Liquiditätsengpass?
Von einem Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn es Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen (z.B. 50.000 € frei auf dem Girokonto) um deinen Engpass zu überbrücken. Das betrifft NICHT, festes Vermögen bzw. nicht liquides Vermögen wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Das Formular für die Soforthilfe findest du hier: Formular Soforthilfe Saarland
Du kannst das Formular direkt online ausfüllen oder es vorher herunterladen. Wir empfehlen es herunterzuladen, damit keine Daten verloren gehen und du das Dokument auch für später auf deinem Computer hast.
- Öffne das Formular online und speichere es auf deinem Computer. Dies geht in der Regel oben rechts mit klick auf das folgende Symbol oder mit Rechtsklick und “Speichern unter…”
- Öffne den Antrag nun auf dem Computer und fülle ihn VOLLSTÄNDIG aus.
- Speichere das Dokument, drucke es aus und unterschreibe es.
- Fertige eine Kopie einen Scan oder ein Foto deiner Gewerbeanmeldung, falls du eine hast.
- Nun kannst du den Antrag und alle notwendigen unter Punkt 4 genannten Unterlagen per E-Mail (indem du es fotografierst/scannst) oder im Notfall per Post an die folgende Adresse senden:
Per E-Mail an: soforthilfe@wirtschaft.saarland.de
Oder
Per Post im Ausnahmefall an:
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
„Soforthilfe“
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Fragen zu Soforthilfen und Förderung beantwortet im Saarland die Hotline des saarländischen Wirtschaftsministeriums: 0681 5014433 und per E-Mail an soforthilfe@wirtschaft.saarland.de . Die Website findest du hier
Weitere Fragen und Antworten zum Antrag im Saarland
Damit sind die laufenden Fixkosten plus das, was zum Lebensunterhalt benötigt wird, zu verstehen.
Ja, du musst nur nachweisen können, dass du einen Liquiditätsengpass hast, der auch nicht mit den Mitteln aus dem Haupterwerb aufzufangen ist.
Die zuständige Behörde bemüht sich um eine schnelle Abwicklung der Anträge. Die Auszahlung der gewährten Mittel erfolgt zeitnah nach Gewährung.
Nein, niemand ist gezwungen, einen Kredit aufzunehmen! Aber ein Gespräch bei der Bank kann z.B. klären, ob bei bereits bestehenden Darlehen erleichtert werden kann, durch Stundung von Zinsen oder
vorübergehende Tilgungsaussetzung. Gibt’s eine solche Möglichkeit nicht, muss definitiv kein neuer Kredit beantragt werden. Im Antrag bei der entsprechenden Frage ein NEIN ankreuzen. Es wird im Rahmen der Antragstellung auch noch keine Nachweise über diese Gespräche (weder Kopie der Mail an die Bank oder Bestätigung über den negativen Ausgang des Bankengesprächs) benötigt. Du solltest aber für den Fall einer späteren Überprüfung etwas in der Hand haben. Eine Telefonnotiz z.B.
Nein, kurze Mail oder Telefonanruf an das Finanzamt genügt.
JA! Du kannst den Antrag auf Soforthilfe trotzdem stellen.
Im Antrag bei der entsprechenden Frage NEIN ankreuzen und eine kurze
Begründung angeben.
Im entsprechenden Feld im Antrag kurz erklären, warum kein Antrag auf
Kurzarbeit gestellt werden kann. Das genügt völlig.
Das ist auch nicht nötig. Auch hier reicht es, einen Antrag gestellt zu haben.
- Der Antragsteller muss eidesstattlich versichern, dass alle
Antragsvoraussetzungen vorliegen und er anderweitige
Unterstützungsmaßnahmen (wie z. B. Beantragung von Kurzarbeitergeld) beantragt hat - Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, im Falle einer Überkompensation (durch z. B. Entschädigungen, Versicherungsleistungen, andere Fördermaßnahmen) die Soforthilfe, ggfs. anteilig, zurückzuzahlen.
- Die Antragsteller sollen ihre Angaben im Antrag an Eides statt unter Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Angaben versichern. Dadurch soll zunächst die Richtigkeit der Angaben unterstellt werden.
- Um Betrugsversuche zu minimieren, muss eine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer angegeben werden. Sofern diese nicht angegeben werden kann, bitte die Steuernummer bzw. die Steuer-ID angeben, damit wenigstens eine Überprüfung stattfinden kann.
- Im Nachgang werden stichprobenartige risikoadjustierte Prüfungen erfolgen und geeignete Unterlagen von den Antragstellern angefordert und überprüft werden.
Das Bundesprogramm ist noch nicht finalisiert. Leider gibt es daher nich keine Infos dazu.
Das saarländische Soforthilfe-Programm wurde in Erwartung einer zeitnahen Bundesförderung erstellt. Wenn der Antragssteller eine Förderung des Saarlandes erhält, kann er in einem späteren Schritt eine ergänzende Förderung bis zur maximalen Höhe der Bundesförderung erhalten. Vorausgesetzt der Antragssteller erfüllt die Voraussetzungen für das Bundesprogramm, welches noch in Abstimmung ist. Beispiel: Der Bund würde 9.000€ Zuschuss gewähren. Vom Saarland wurden bereits 3.000€ Soforthilfe gewährt. Dann könnte der Antragssteller nochmal 6.000 € erhalten, wenn er die Voraussetzungen für das Bundesprogramm erfüllt, sodass er insgesamt 9.000€ erhält. Es ist nicht möglich aus beiden Programmen jeweils den Höchstbetrag zu erhalten.
Die aktuelle Richtlinie sieht der Einfachheit halber keine Orientierung am
Umsatz vor. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen und
selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die im Jahresdurchschnitt bis zu max. 10 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beschäftigen, sofern sie die Voraussetzungen erfüllen.
Pro Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden.
Dann ist die aktuelle Mitarbeiterzahl vor dem 11. März 2020 anzugeben.
Der ausgefüllte, unterschriebene Antrag, sowie Ihre Gewerbeanmeldung –
sofern es sich überhaupt um ein anmeldepflichtiges Gewerbe handelt.
Ansonsten keine Unterlagen oder komplizierten Nachweise.
Vollständig ausgefüllte und prüfbare Anträge werden grundsätzlich nach der
Reihenfolge des Eingangs bearbeitet.
Mitarbeitende Eigentümer und Teilhaber gehen in die Mitarbeiterzahl ein,
Auszubildende bleiben hingegen unberücksichtigt. Teilzeitkräfte und 450 Euro-Jobs sind entsprechend in Vollzeitäquivalente umzurechnen. Für die Berechnung gilt Folgendes:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Vor Inanspruchnahme der Kleinunternehmer-Soforthilfe ist SOFORT und SCHNELL verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Es soll keine Soforthilfe geleistet werden, wenn eigentlich noch ausreichend flüssige Rücklagen vorhanden sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden, eingesetzt werden müssen. Wenn du allerdings irgendwo freies Geld auf einem Girokonto hast, musst du dies vorher einsetzen.
Dann schicke den Antrag einfach erneut und stelle den alten Antrag zusammen mit dem neuen in den Anhang. So kann direkt nachvollzogen werden, auf welchen Antrag du dich beziehst. Falls es bei der Antragsprüfung Nachfragen gibt, werden sich die Antragsbearbeiter auch bei dir melden.
Sachsen
Corona Soforthilfe Sachsen
Was ist mit der Hilfe des Bundes?
Höhe der Soforthilfe des Bundes
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Soforthilfe Dresden
Die Stadt Dresden war mit dem Umgang des Landes Sachsen mit dem Thema Soforthilfe wohl nicht ganz einverstanden und hat kurzerhand ein eigenes kleines Soforthilfeprogramm aufgelegt. Immerhin gibts hier 1000 € Soforthilfe für Dresdner Firmen. Hut ab für Dresden zu diesem Schritt! Alle Infos dazu findest du >>hier<<
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Informationen zu den Soforthilfen bekommst du in Sachsen wohl am besten über die örtlichen IHKs
Sachsen-Anhalt
Corona Soforthilfe Sachsen-Anhalt
Höhe der Soforthilfe
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
- max. 20.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 25 Beschäftigten
- max. 25.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Fragen zu Soforthilfen und Förderung beantwortet in Sachsen-Anhalt die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Leider sind sowohl die Website als auch die Telefonverbindungen sehr stark ausgelastet. Deswegen empfehlen wir eine Kommunikation per E-Mail .
Die Telefonnummern: Leider ist gerade die erste Nummer sehr stark ausgelastet. Am besten die unteren Nummern probieren:
Tel-1: 0800 56 007 57
Tel-2: 0391 /589 1766
Tel-3: 0391 /589 8528
Oder Anfragen per E-Mail an info@ib-lsa.de
Das Kontakformular der IB-Sachsen-Anhalt, wenn Server nicht ausgelastet, findest du hier
Die Website findest du hier
Weitere Fragen und Antworten zum Antrag in Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Corona Soforthilfe Schleswig-Holstein
Wer kann beantragen?
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die im Haupterwerb
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Selbstständige tätig sind,
- ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Schleswig-Holstein oder einem Sitz in Schleswig-Holstein der Geschäftsführung aus ausführen,
- bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
- ihre Waren und Dienstleistungen bereits vor dem 01.12.2019 am Markt angeboten haben.
Von der Förderung ausgenommen sind:
- Öffentliche Unternehmen
- Unternehmen, die sich vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Rz. 20 a) bis c) der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (204/C 249/01) befunden haben.
Höhe der Soforthilfe
- max. 9.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten
- max. 15.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten
Ob auch der Inhaber / Unternehme selbst mit in die Vollzeitäquivalente eingerechnet werden muss / soll, ist leider bisher nicht ersichtlich. Wir haben das angefragt, aber noch keine Antwort erhalten.
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe vom Land Schleswig-Holstein muss nicht zurückerstattet werden.
Was ist die Voraussetzung für eine Soforthilfe in Schleswig Holstein?
In Schleswig-Holstein sind nach aktueller Informationslage (Stand 27.03.2020) NUR Unternehmen Antragsberechtigt, die ihr Unternehmen im Haupterwerb führen.
Du musst in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in einen Liquiditätsengpass geraten sein. Dies heißt in Schleswig-Holstein konkret, dass du vor dem 31.12.2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darfst und der Liquiditätsengpass aufgrund ausbleibender Umsätze oder einer Schließung aufgrund des Corona-Virus eingetreten sein muss.
Dazu musst du im Antrag die entsprechend Stelle mit dem Grund für deine existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder des Liquiditätsengpasses ankreuzen und die Angaben an Eides statt versichern.
Was bedeutet Liquiditätsengpass?
Von einem Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn es Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen (z.B. 50.000 € frei auf dem Girokonto) um deinen Engpass zu überbrücken. Das betrifft NICHT, festes Vermögen bzw. nicht liquides Vermögen wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Autos, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Das Formular für die Soforthilfe findest du hier: Formular Soforthilfe Schleswig-Holstein
Welche Informationen bzw. Unterlagen muss ich für den Antrag bereithalten?
Leider sind die Angaben hier ebenfalls noch etwas ungenau in Schleswig-Holstein. Deswegen führen wir alles an, was relevant sein könnte.
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und das zuständige Finanzamt abgefragt.
- Abgefragt wird zudem die Adresse des Unternehmens, sofern diese von der Privatadresse abweicht.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN, BIC + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit. Unternehmen mit Gewerbeanmeldung müssen eine Kopie der Gewerbeanmeldung dem Antrag beifügen. Freiberufler haben keine Gewerbeanmeldung und müsse daher lediglich im Feld “3. Branche” angeben, dass Sie freiberuflich tätig sind.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitbeschäftigten s. oben.
Wie bearbeite ich den Antrag?
Du kannst das Formular direkt online ausfüllen oder es vorher herunterladen. Wir empfehlen es herunterzuladen, damit du es zwischenspeichern kannst, keine Daten verloren gehen und du das Dokument auch für später auf deinem Computer hast.
- Öffne das Formular online und speichere es auf deinem Computer. Dies geht in der Regel oben rechts mit klick auf das folgende Symbol oder mit Rechtsklick und “Speichern unter…”
- Öffne den Antrag nun auf dem Computer und fülle ihn VOLLSTÄNDIG aus.
- Speichere das Dokument, drucke es aus und unterschreibe es.
- Fertige einen Scan oder ein Foto deiner Gewerbeanmeldung, falls du eine hast. Freiberufler tragen stattdessen im Feld “3. Branche” des Antrages ihre Branche mit dem Zusatz “freiberuflich” ein. Falls du im Handelsregister oder Vereinsregister eingetragen bist, sende stattdessen einen Handels- bzw. Vereinregisterauszug mit.
- Fertige einen Scan oder ein Foto deines Personalausweises (Nicht 100% gesichert, ob das notwendig ist aber zur Sicherheit beifügen)
- Nun kannst du den Antrag und alle notwendigen unter Punkt 4 und 5 genannten Unterlagen per E-Mail (indem du es fotografierst/scannst) an die folgende Adresse senden:
Per E-Mail an: soforthilfezuschuss@ib-sh.de
Darüber ob die Anträge auch per Post eingereicht werden können, wird leider bisher nicht informiert. Daher empfehlen wir dringend den Antrag per E-Mail einzureichen. Wer seinen Antrag nur per Post senden kann, sollte vorher unter 0431 9905-0 nachfragen.
Die Postadresse wäre:
Investitionsbank Schleswig-Holstein
Soforthilfe
Fleethörn 29-31
24103 Kiel
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Fragen zu Soforthilfen und Förderung beantwortet in Schleswig-Holstein die Investitionsbank Schleswig-Holstein telefonisch zu erreichen unter: 0431 9905-0 und per E-Mail an info[at]ib-sh.de . Die Website findest du hier
Weitere Fragen und Antworten zum Antrag in Schleswig-Holstein
Thüringen
Corona Soforthilfe Thüringen
Wer kann beantragen?
Gefördert werden logischerweise nur Unternehmen mit Betriebsstätte in Thüringen und mit maximal 50 Beschäftigten.
Nach Recherche der Vorgaben des Landes Thüringen und der vorgegebene Wirtschaftszweige können wohl alle unsere Mitglieder in Thüringen die im Haupterwerb tätig sind, also Massagepraxen, Heilpraktiker, Physio-Therapeuten, Psycho-Therapeuten und sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen die Soforthilfe beantrangen.
Hier kannst du die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) selbst nochmal einsehen.
Konkret heißt es vom Land Thüringen:
Antragsberechtigt sind im Haupterwerb tätige gewerbliche Unternehmen (inkl. Einzelunternehmen) sowie Unternehmen der Branche 86.9 (Gesundheitswesen, auch wenn diese über keine Gewerbeanmeldung verfügen) und wirtschaftsnahe freie Berufe und die Kreativwirtschaft der Branchennummern 71-74, 85.5 sowie 90
Höhe der Soforthilfe
- max. 5.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte bis 5 Beschäftigten (sobald das Bundesprogramm umgesetzt ist bis zu 9.000 €)
- max. 10.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten (sobald das Bundesprogramm umgesetzt ist bis zu 15.000 €)
- max. 20.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 25 Beschäftigten
- max. 30.000 Euro für 3 Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Ob Auszubildende mitgezählt werden müssen, konnten wir nicht herausfinden.
Muss ich die Hilfe zurückzahlen?
Die Soforthilfe vom Land Thüringen muss nicht zurückerstattet werden.
Was ist die Voraussetzung für eine Soforthilfe in Thüringen?
In Thüringen sind nur Unternehmer/Freiberufler die im Haupterwerb tätig sind Antragsberechtigt.
Du musst in Folge der Covid-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder in einen Liquiditätsengpass geraten sein. Das heißt für Thüringen konkret, dass du am 29.02.2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darfst und der Liquiditätsengpass nach dem 11.3.2020 eingetreten sein muss.
Dazu musst du im Antrag eine Erklärung zu den Gründen der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage und/oder des Liquiditätsengpasses abgeben und an Eides statt versichern.
Was bedeutet Liquiditätsengpass?
Von einem Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn es Ihnen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich ist, unter Einsatz aller sonstigen Eigen- oder Fremdmittel (z. B. auch Entschädigungsleistungen oder Steuerstundungen) den Zahlungsverpflichtungen für das Unternehmen fristgemäß nachzukommen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen (z.B. 10.000 € frei auf dem Girokonto) um deinen Engpass zu überbrücken. Das betrifft NICHT, festes Vermögen bzw. nicht liquides Vermögen wie z. B. langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen, etc.) oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Wo und wie kann ich Hilfe beantragen?
Das Antrags-Formular für die Soforthilfe findest du hier: Formular Soforthilfe Thüringen die zugehörige Anlage, welche ebenfalls zwingend mit eingereicht werden muss, findest du hier.
Du klickst auf den Link und lädst das Formular Soforthilfe Thüringen und die Zusatzerklärung herunter.
- Öffne den Antrag nun auf dem Computer und fülle ihn VOLLSTÄNDIG aus. Wenn du in der Massage, als Heilpraktiker, Physiotherapeut oder irgendwie im Gesundheitsbereich tätig bist, trägst du beim Punkt “Gewerbliches Unternehmen” du den Wert 86.90 ein auch, wenn du freiberuflich tätig bist.
- Speichere den Antrag, drucke ihn aus und unterschreibe.
- Öffne die Anlage zum Antrag und fülle diese aus. In aller Regel trägst du unter 1. deine Daten ein und kreuzt NEIN an. Unter 3. kreuzt du KEINE an. Ort/Datum ausfüllen – unterschreiben und fertig.
- Fertige eine Kopie einen Scan oder ein Foto deiner Gewerbeanmeldung, falls du eine hast. Freiberufler haben keine!
- Nun kannst du den Antrag, die Anlage und die unter 4. genannten Unterlagen per E-Mail (indem du es fotografierst/scannst) oder per Post an die folgende Adresse senden:
Entweder Per E-Mail an die für dich zuständige IHK (auch Freiberufler):
IHK Suhl: soforthilfe-corona@suhl.ihk.de
IHK Gera: soforthilfe-corona@gera.ihk.de
IHK Erfurt: soforthilfe-corona@erfurt.ihk.de
Welche IHK für dich zuständig ist, kannst du hier erfahren.
Oder
Per Post an:
Thüringer Aufbaubank
„Soforthilfe“
Gorkistrasse 9
99084 Erfurt
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Fragen zu Corona Soforthilfen und Förderung beantwortet in Thüringen die Hotline der Thüringer Aufbaubank:
Telefon: 0800 44 0 44 80
E-Mail: support@aufbaubank.de
Die Website findest du hier.